Damit bei Ladevorgängen von E-Autos Transparenz besteht und jeder Vorgang nachvollziehbar ist, gibt es gesetzliche Regelungen zur eichrechtskonformen Abrechnung. Was genau die Verpflichtungen hinsichtlich eichrechtskonformem Ladens sind, wann eine eichrechtskonforme Ladestation nötig ist und welche Vorteile das bringt, erklärt dieser Artikel.
Wer sein E-Auto an einem öffentlichen oder halb-öffentlichen Ladepunkt lädt, zahlt für den geladenen Strom. Wie auch beim klassischen Tanken müssen Anbieter hier sicherstellen, dass Autofahrer für die Strommenge zahlen, die sie verbraucht haben. Damit hier Transparenz besteht und jeder Ladevorgang nachvollziehbar ist, gibt es gesetzliche Regelungen zur eichrechtskonformen Abrechnung aller Ladevorgänge. Mit einer eichrechtskonformen Wallbox oder Ladesäule können Betreiber diese Vorgaben sorgenfrei einhalten. Was genau die Verpflichtungen hinsichtlich eichrechtskonformem Ladens sind, wann eine eichrechtskonforme Ladestation nötig ist und welche Vorteile das bringt, erklärt dieser Artikel.
Als die ersten öffentlichen Ladestationen für E-Autos zur Verfügung gestellt wurden, konnten Anbieter die Ladevorgänge nach eigenem Ermessen abrechnen. Das hat dafür gesorgt, dass das Laden eines Autos nicht immer vollständig transparent und nachvollziehbar stattfand. Inzwischen ist allerdings die EU-Richtlinie 2014/94/EU AFID (Alternative Fuels Infrastructure Directive) im deutschen Mess- und Eichrecht integriert, genauer im deutschen Mess- und Eichgesetz und in der deutschen Mess- und Eichverordnung. Die EU-Richtlinie regelt den Aufbau der Ladeinfrastruktur für alternative Kraftstoffe und besagt:
Konkret bedeutet das für die Abrechnung: Sobald der Ladestecker ins E-Auto gesteckt wird, wird der Zählerstand der Ladestation festgehalten, beim Entfernen des Steckers erneut. So wird die bezogene Strommenge bestimmt. Auch der Zeitpunkt der beiden Aktionen wird festgehalten. Zusätzlich wird eine Nutzer-ID erfasst, die über eine Ladekarte, eine Smartphone-App oder dienen RFID-Chip übermittelt wird.
Diese Regelung muss seit dem 1. April 2019 eingehalten werden – neue Ladepunkte, die im öffentlichen oder halb-öffentlichen Raum errichtete werden, müssen eichrechtskonform sein.
Für weitere Transparenz sorgt die Preisangabenverordnung. Laut ihr sind Preisangaben für den Ladevorgang eines E-Autos seit Juni 2022 verpflichtend.
In der Kurzfassung gilt: Jede öffentliche und halb-öffentliche Ladestation muss eichrechtskonform sein, sobald der Anbieter Ladestrom an Dritte verkauft bzw. die Ladestationen von einem wechselnden Benutzerkreis verwendet werden, der nicht eindeutig zu identifizieren ist (z.B. über eine eigene RFID-Karte).
Gesetzlich verpflichtet sind damit zum Beispiel folgende Ladepunkte:
In einigen anderen Situationen ist eine eichrechtskonforme Wallbox nicht gesetzlich verpflichtend, kann aber dennoch sinnvoll sein. Alternativ bietet sich in diesen Bereichen auch die Abrechnung über eine Wallbox mit MID-Zähler an.
Bei einem MID-Zähler handelt es sich um einen Stromzähler, der die europäische Regelung für Messgeräte einhält – die Measuring Instruments Directive. Die darin festgehaltenen Anforderungen beziehen sich größtenteils auf Zuverlässigkeit und Genauigkeit der Messungen europäischer Messgeräte. Um das deutsche Eichrecht einhalten zu können, gibt es jedoch noch weitere Anforderungen.
Zusätzlich gibt es hier Vorgaben zur Überwachung, Instandhaltung und Reparatur von Messgeräten, wodurch das Eichrecht strenger ist als die MID. Eine eichrechtskonforme Ladestation muss vollständig von einer entsprechenden staatlichen Einrichtung geprüft und freigegeben werden, sie muss dafür ein sogenanntes Baumusterprüfbescheinigungsverfahren durchlaufen.
Wer also einen halböffentlichen oder öffentlichen Ladepunkt anbieten möchte und damit dem Eichrecht folgen muss, kann dafür keine Wallbox mit MID-Zähler verwenden. Stattdessen ist eine zertifizierte, eichrechtskonforme Ladestation nötig.
Grundsätzlich gilt: Werden ausschließlich Ladevorgänge bekannter Nutzer abgerechnet, reicht eine Wallbox mit MID-Zähler aus, um die verschiedenen Vorgänge zu trennen. Müssen Ladevorgänge nicht getrennt werden, etwa bei ausschließlich privater Nutzung oder kostenfreien Lademöglichkeiten für Mitarbeiter am Firmenstandort, muss die Wallbox weder eichrechtskonform sein noch über einen MID-Zähler verfügen. Sobald der Ladestrom jedoch an dritte, unbekannte Nutzer verkauft wird, benötigt es eine eichrechtskonforme Ladestation.
Eichrechtskonforme Ladesäulen sind mit höheren Kosten verbunden als Wallboxen, die nicht dem deutschen Eichrecht entsprechen. Dennoch gibt es neben den gesetzlichen Vorgaben mehrere Gründe, die für den Einsatz einer eichrechtskonformen Wallbox sprechen.
Zusammengefasst bedeutet das: Wie auch an Tanksäulen für Verbrenner sollen E-Autofahrer sich an (halb-)öffentlichen Ladestationen sicher sein können, dass sie für genau die Menge an Strom zahlen, die sie verbraucht haben und einen transparenten Überblick über ihren Ladevorgang erhalten.
Wer als Anbieter einer Ladestation Ladestrom verkauft, ob öffentlich oder halb-öffentlich, sollte dafür eichrechtskonforme Wallboxen einsetzen. Gerade für Hoteliers, Gastronomen oder Einzelhändler ist diese Anforderung wichtig. Auf sie trifft keine der Ausnahmen zu, in denen auch ein MID-Zähler für die Abrechnung ausreichend ist. Stattdessen sollten sie von Anfang an darauf setzen, Nutzern sichere und transparente Ladevorgänge zu bieten, indem sie eichrechtskonforme Ladestationen einsetzen. Denn: Sie unterstützen nicht nur den Ausbau der Ladeinfrastruktur in Deutschland, sondern verschaffen sich durch eine eigene Ladestation auch einen Wettbewerbsvorteil sowie eine zusätzliche Einnahmequelle – zusätzlich zu zufriedenen Kunden und Gästen, die vom Rundumservice profitieren.